BayObLG - Beschluss vom 22.12.2004
2Z BR 215/04
Normen:
FGG § 12 ; GBO § 19 § 20 § 78 ; ZPO § 574 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 332
BayObLGZ 2004 Nr. 68
BayObLGZ 2004, 370
FGPrax 2005, 56
FamRZ 2005, 1268
NotBZ 2005, 186
Rpfleger 2005, 247
ZEV 2006, 173
Vorinstanzen:
LG Kempten (Allgäu) - 42 T 2154/04 - 20.10.2004,
AG Kaufbeuren, Zweigstelle Füssen - Grundbuchamt - 31.08.2004,

Weitere Beschwerde in Grundbuchsachen ohne Zulassung des Beschwerdegerichts - Legitimation des Testamentsvollstreckers gegenüber Grundbuchamt - Beschränkung der Beweismittel bei Prüfung der Wirksamkeit einer Auflassung

BayObLG, Beschluss vom 22.12.2004 - Aktenzeichen 2Z BR 215/04

DRsp Nr. 2005/2242

Weitere Beschwerde in Grundbuchsachen ohne Zulassung des Beschwerdegerichts - Legitimation des Testamentsvollstreckers gegenüber Grundbuchamt - Beschränkung der Beweismittel bei Prüfung der Wirksamkeit einer Auflassung

»1. Die weitere Beschwerde in Grundbuchsachen bedarf keiner Zulassung durch das Beschwerdegericht.2. Die Testamentsvollstreckerstellung wird gegenüber dem Grundbuchamt durch das Testamentsvollstreckerzeugnis nachgewiesen. Hiervon kann das Grundbuchamt nur abweichen, wenn neue, dem Nachlassgericht noch nicht bekannte Tatsachen bekannt werden, die die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses erwarten lassen. Hierfür genügt die Annahme einer Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers nicht, solange diese nicht zu seiner Entlassung geführt hat. 3. Das Grundbuchamt hat die Wirksamkeit der Auflassung zu prüfen, ist dabei aber auf die im Grundbuchverfahren zulässigen Beweismittel beschränkt. Kann mit diesen Beweismitteln ein Missbrauch der Testamentsvollstreckerstellung nicht nachgewiesen werden, kann eine Zurückweisung des Eintragungsantrags nicht auf die Unwirksamkeit der Auflassung gestützt werden.«

Normenkette:

FGG § 12 ; GBO § 19 § 20 § 78 ; ZPO § 574 ;

Gründe:

I.