Mandatssituation 5.2: Erbeinsetzung - Vermächtnis

Autor: Mangold

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Der Erblasser hinterlässt eine Tochter und einen Sohn. In seinem Testament schreibt er lediglich: "Meine Tochter soll mein Haus in der XY-Straße bekommen. Mein erspartes Geld erbt mein Sohn." Wer erbt in welchem Umfang?

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Erbeinsetzung oder Vermächtnis?

In privatschriftlichen Testamenten wird häufig nicht klar getrennt, ob es sich bei der beabsichtigten Zuwendung um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis handeln soll. Die meisten nicht beratenen Erblasser kennen den Unterschied zwischen Vererben und Vermachen nicht.

Der Erbe wird zu einem Bruchteil bzw. zu einem prozentualen Anteil Gesamtrechtsnachfolger i.S.d. § 1922 BGB. Der Vermächtnisnehmer hat das Recht, vom Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern (vgl. § 2174 BGB). Meist sind die Erben bzw. einer der Erben oder ein anderer Vermächtnisnehmer mit dem Vermächtnis beschwert (§§ 2147, 2148, 2149 BGB).

Verteilt nun der Erblasser seinen Nachlass dahin gehend, dass er einer Person einen einzelnen Vermögensgegenstand oder mehreren Personen einzelne Vermögensgegenstände zuwendet, bedarf es der Auslegung, ob er eine Erbeinsetzung ggf. mit Teilungsanordnung oder lediglich ein Vermächtnis anordnen wollte.

Zentrale Auslegungsnorm