Autor: Klose |
Der kinderlose Erblasser war mit einer Frau verheiratet, die aus der Türkei stammte. Er wuchs bei seinen Eltern in Neuaubing auf und lebte Zeit seines Lebens dort. Er war katholisch und bis zu seinem Tod nie in der Türkei. Er hinterließ kein Testament. Die Witwe des Verstorbenen hatte bereits angekündigt, den Leichnam in ihrem Heimatdorf in der Türkei bestatten zu lassen, da sie selbst dort begraben werden möchte. Zudem hätte der Erblasser gegenüber ihr und Bekannten mehrfach geäußert, er wolle neben seiner Ehefrau beerdigt werden. Die Mutter des Verstorbenen ist darüber empört und möchte verhindern, dass ihr Sohn in der Türkei beerdigt wird. Die geplante Bestattung in der Türkei entspreche nicht dem Willen des Verstorbenen. Es sei besprochen gewesen, dass er in dem Familiengrab seiner Mutter in Neuaubing beerdigt werde. Er habe zu keinem Zeitpunkt den Wunsch geäußert, in der Türkei beerdigt zu werden.
Wie zur Mandatssituation 8.10 ausgeführt, steht das Recht der Totenfürsorge den nächsten Verwandten des Verstorbenen zu, in diesem Fall seiner Ehefrau.
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