BGH - Beschluss vom 08.11.2018
I ZB 21/18
Normen:
ZPO § 1032 Abs. 1; ZPO § 1032 Abs. 2; ZPO § 1066; BGB § 2220;
Fundstellen:
BB 2019, 385
FamRZ 2019, 562
MDR 2019, 369
NJW 2019, 857
WM 2019, 1031
ZEV 2019, 146
ZIP 2019, 1040
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 26 SchH 4/17

Wenden eines Klägers im Hinblick auf eine Schiedsvereinbarung zunächst an ein Schiedsgericht vor dessen Konstituierung; Anrufen des staatlichen Gerichts wegen an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestehender Zweifel mit dem Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens; Wirksamkeit einer in einem Testament angeordneten Schiedsklausel hinsichtlich Entscheidung eines Testamentsvollstreckers als Einzelschiedsrichter auch über Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker

BGH, Beschluss vom 08.11.2018 - Aktenzeichen I ZB 21/18

DRsp Nr. 2019/1850

Wenden eines Klägers im Hinblick auf eine Schiedsvereinbarung zunächst an ein Schiedsgericht vor dessen Konstituierung; Anrufen des staatlichen Gerichts wegen an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestehender Zweifel mit dem Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens; Wirksamkeit einer in einem Testament angeordneten Schiedsklausel hinsichtlich Entscheidung eines Testamentsvollstreckers als Einzelschiedsrichter auch über Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker

a) Es ist zulässig, wenn sich ein Kläger im Hinblick auf eine Schiedsvereinbarung zunächst an ein Schiedsgericht wendet, jedoch vor dessen Konstituierung wegen an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestehender Zweifel das staatliche Gericht mit dem Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO anruft.b) Eine in einem Testament angeordnete Schiedsklausel ist unwirksam, soweit ein Testamentsvollstrecker als Einzelschiedsrichter auch über Streitigkeiten zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker entscheiden soll.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 26. Zivilsenat - vom 21. März 2018 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.

Gegenstandswert: 5.000 €

Normenkette:

ZPO § 1032 Abs. 1;