LG Köln, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 41/05
Wettbewerbswidriger Pauschalpreis für Forderungseinzug durch Rechtsanwalt
OLG Köln, Urteil vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 6 U 149/05
DRsp Nr. 2006/6200
Wettbewerbswidriger Pauschalpreis für Forderungseinzug durch Rechtsanwalt
»Das werbliche Angebot eines Rechtsanwalts, den Forderungseinzug bei Forderungen zwischen EUR 5.000,- und EUR 1,5 Millionen zu einem Pauschalpreis von EUR 75,- netto pro Auftrag durchzuführen - Leistungsspektrum: Mahnschreiben, telefonisches Nachfassen, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahme - verstößt gegen § 49 bBRAO und ist wettbewerbswidrig.Wird eine Pauschalvergütung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen angeboten, ist dies mit der Regelung in § 4 Abs. 2 S. 1 und 3 RVG nur vereinbar, wenn in jedem Einzelfall das angemessene Verhältnis des Pauschalbetrages zur Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts gewahrt ist.«