OLG Köln - Urteil vom 18.11.2005
6 U 149/05
Normen:
BRAO § 49b ; RVG § 4 Abs. 2 ; UWG § 3 § 4 Nr. 11 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2006, 99
GRUR 2006, 348
NJW 2006, 923
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 84 O 41/05

Wettbewerbswidriger Pauschalpreis für Forderungseinzug durch Rechtsanwalt

OLG Köln, Urteil vom 18.11.2005 - Aktenzeichen 6 U 149/05

DRsp Nr. 2006/6200

Wettbewerbswidriger Pauschalpreis für Forderungseinzug durch Rechtsanwalt

»Das werbliche Angebot eines Rechtsanwalts, den Forderungseinzug bei Forderungen zwischen EUR 5.000,- und EUR 1,5 Millionen zu einem Pauschalpreis von EUR 75,- netto pro Auftrag durchzuführen - Leistungsspektrum: Mahnschreiben, telefonisches Nachfassen, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid, Zwangsvollstreckungsmaßnahme - verstößt gegen § 49 b BRAO und ist wettbewerbswidrig. Wird eine Pauschalvergütung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen angeboten, ist dies mit der Regelung in § 4 Abs. 2 S. 1 und 3 RVG nur vereinbar, wenn in jedem Einzelfall das angemessene Verhältnis des Pauschalbetrages zur Leistung, Verantwortung und Haftungsrisiko des Anwalts gewahrt ist.«

Normenkette:

BRAO § 49b ; RVG § 4 Abs. 2 ; UWG § 3 § 4 Nr. 11 ;

Gründe: