OLG Hamm - Urteil vom 03.12.2004
20 U 132/04
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ;
Fundstellen:
MDR 2005, 574
NJW-RR 2005, 465
NotBZ 2005, 220
OLGReport-Hamm 2005, 82
VersR 2005, 819
ZEV 2005, 126
zfs 2005, 563
Vorinstanzen:
LG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 29/04

Widerruf der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers

OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2004 - Aktenzeichen 20 U 132/04

DRsp Nr. 2005/16394

Widerruf der Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers

»1. Setzt der Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung einen Bekannten ein, ohne diesen davon zu unterrichten, können die Erben das Schenkungsangebot widerrufen.2. Der Bereicherungsanspruch richtet sich auf Abtretung des Anspruches gegen die Versicherung auf Auszahlung der Versicherungssumme.«

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beklagten sind die Erben des am _ verstorbenen _ Dieser hatte in den Jahren 1995 und 1998. die im Tenor genannten Lebensversicherungen genommen und dabei als Bezugsberechtigten jeweils den Kläger angegeben, der davon jedoch nichts erfahren hat.

Mit Schreiben vom 05.05.2003 widerrief der eingesetzte Nachlasspfleger gegenüber dem Versicherer den Auftrag, Versicherungsfall und Zuwendung des Bezugsrechts dem Kläger mitzuteilen. Mit Schreiben vom 28.07.2003 widerrief er zudem vorsorglich gegenüber dem Kläger ein Schenkungsangebot.

Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass der Be klagte keine Ansprüche aus den beiden Verträgen hat.

Der Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zu verurteilen, die näher bezeichneten - Ansprüche aus den beiden Verträgen an die Erben abzutreten.