I.
Die Beklagten sind die Erben des am _ verstorbenen _ Dieser hatte in den Jahren 1995 und 1998. die im Tenor genannten Lebensversicherungen genommen und dabei als Bezugsberechtigten jeweils den Kläger angegeben, der davon jedoch nichts erfahren hat.
Mit Schreiben vom 05.05.2003 widerrief der eingesetzte Nachlasspfleger gegenüber dem Versicherer den Auftrag, Versicherungsfall und Zuwendung des Bezugsrechts dem Kläger mitzuteilen. Mit Schreiben vom 28.07.2003 widerrief er zudem vorsorglich gegenüber dem Kläger ein Schenkungsangebot.
Der Kläger hat die Feststellung begehrt, dass der Be klagte keine Ansprüche aus den beiden Verträgen hat.
Der Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zu verurteilen, die näher bezeichneten - Ansprüche aus den beiden Verträgen an die Erben abzutreten.
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