BayObLG - Beschluss vom 01.12.2004
1Z BR 93/04
Normen:
BGB § 133 § 2084 § 2255 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 280
BayObLGZ 2004 Nr. 65
BayObLGZ 2004, 358
FGPrax 2005, 26
FamRZ 2005, 1779
NJW 2005, 1668
NJW-RR 2005, 525
Rpfleger 2005, 258
ZEV 2006, 33
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 02.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1069/04
AG Pfaffenhofen a. d. Ilm - VI 126/03,

Widerruf des Testaments durch persönliche Streichung - Auslegung eines späteren unvollständigen Testaments

BayObLG, Beschluss vom 01.12.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 93/04

DRsp Nr. 2005/1179

Widerruf des Testaments durch persönliche Streichung - Auslegung eines späteren unvollständigen Testaments

»1. Streicht ein Erblasser den Text seines Testaments und zusätzlich seine Unterschrift komplett durch, so ist davon auszugehen, dass er diese Verfügung widerrufen hat.2. Das widerrufene Testament kann jedoch zur Auslegung eines späteren, unvollständig gebliebenen Testaments herangezogen werden, wenn der Erblasser dieses Testament gemeinsam mit dem widerrufenen Testament in einem Umschlag verschlossen und aufbewahrt hat (Fortführung und Abgrenzung von BayObLGZ 1997, 209).«

Normenkette:

BGB § 133 § 2084 § 2255 ;

Gründe:

I.

Der im März 2003 im Alter von 82 Jahren verstorbene Erblasser war verheiratet und kinderlos. Seine Ehefrau starb ein halbes Jahr nach ihm; sie wurde von den Beteiligten zu 3 und 4 (einer Nichte der Ehefrau und dem Ehemann der Nichte) beerbt. Die Beteiligten zu 1, 5 und 6 sind Neffen des Erblassers (Söhne vorverstorbener Schwestern), die Beteiligten zu 2 und 7 Kinder des Beteiligten zu 1.

Der Erblasser hat zwei eigenhändig ge- und unterschriebene Testamente verfasst, die gemeinsam in einem Umschlag verwahrt nach seinem Tod aufgefunden wurden.

Das erste Testament trägt das Datum 27.4.1998 und lautet auszugsweise:

"Im Vollbesitz meiner Kräfte verfüge ich, dass nach meinem Tode erben sollen:

1. M. (Beteiligter zu 5) Flur Nr. 47 und DM 50.000