OLG Hamm - Beschluss vom 05.11.2013
15 W 17/13
Normen:
BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2271 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Olpe, - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 375/12

Widerruf einer in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügung gegenüber dem noch lebenden, unter Betreuung stehenden Ehegatten

OLG Hamm, Beschluss vom 05.11.2013 - Aktenzeichen 15 W 17/13

DRsp Nr. 2014/1437

Widerruf einer in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügung gegenüber dem noch lebenden, unter Betreuung stehenden Ehegatten

Zu den Rechtsfolgen des einseitigen Widerrufs der Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament 1) Ein Ehegatte kann den Widerruf seiner in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügungen gegenüber dem mit dem Aufgabenkreis der Wahrnehmung der Vermögensangelegenheiten bestellten Betreuer seines Ehegatten erklären.2) Die Wechselbezüglichkeit der in einem gemeinschaftlichen Testament getroffenen letztwilligen Verfügungen steht regelmäßig der Annahme entgegen, der von einem Widerruf der Verfügungen des anderen betroffene Ehegatte habe seine eigenen Verfügungen hypothetisch auch für diesen Fall fortgelten lassen wollen.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Geschäftswert wird auf 43.750,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2270 Abs. 1; BGB § 2271 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Erblasserin war verheiratet mit dem am ##.##.#### vorverstorbenen X. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen.