OLG Saarbrücken - Urteil vom 13.09.2012
8 U 581/10-162
Normen:
BGB § 331 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 972
FuR 2012, 677
MDR 2012, 1357
ZEV 2012, 7
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 325/09

Widerruflichkeit einer für den Todesfall mit einem Kreditinsitut zu Gunsten eines Dritten hinsichtlich einer Spareinlage getroffenen Vereinbarung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.09.2012 - Aktenzeichen 8 U 581/10-162

DRsp Nr. 2012/19829

Widerruflichkeit einer für den Todesfall mit einem Kreditinsitut zu Gunsten eines Dritten hinsichtlich einer Spareinlage getroffenen Vereinbarung

Die zwischen dem Gläubiger einer Spareinlage und dem Kreditinstitut getroffene Vereinbarung, dass die Rechte aus der Spareinlage mit dem Tode des Gläubigers auf einen Dritten übergehen, kann grundsätzlich auch dann, wenn diese Vereinbarung als unwiderruflich bezeichnet ist und der Dritte sie mitunterzeichnet hat, ohne Beteiligung des Dritten durch eine Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Kreditinstitut aufgehoben werden. Vor dem Tod des Gläubigers hat der Dritte kein Recht, sondern nur eine Chance auf künftigen Rechtserwerb.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26.11.2010 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 325/09 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 331 Abs. 1;

Gründe:

A. Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse wegen angeblich pflichtwidriger Auszahlung eines Sparguthabens an einen Dritten auf Schadensersatz in Anspruch.