BayObLG - Beschluss vom 15.12.2004
1Z BR 103/04
Normen:
BGB § 2078 § 2256 ;
Fundstellen:
BayObLGReport 2005, 468
FGPrax 2005, 72
ZEV 2005, 480
Vorinstanzen:
LG Deggendorf, vom 10.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 76/04
AG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen VI 668/03

Widerrufswirkung bei Rücknahme des notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung unabhängig vom Erblasserwillen

BayObLG, Beschluss vom 15.12.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 103/04

DRsp Nr. 2005/2229

Widerrufswirkung bei Rücknahme des notariellen Testaments aus amtlicher Verwahrung unabhängig vom Erblasserwillen

»Die Widerrufswirkung der Rücknahme eines notariellen Testaments aus der amtlichen Verwahrung tritt wegen der gesetzlichen Fiktion der Widerrufsabsicht unabhängig von dem Willen des Erblassers ein.«

Normenkette:

BGB § 2078 § 2256 ;

Gründe:

I.

Der 2003 im Alter von 73 Jahren verstorbene Erblasser war in zweiter Ehe mit der Beteiligten zu 1 verheiratet. Die Beteiligten zu 2 bis 7 sind seine aus erster Ehe stammenden Kinder sowie ein Adoptivkind.

Am 8.7.1988 errichtete der Erblasser ein notarielles Testament, in dem er die Beteiligte zu 1 als Alleinerbin einsetzte. Dieses Testament wurde amtlich verwahrt, bis es am 8.3.1993 dem Erblasser persönlich zurückgegeben wurde. Aufzeichnungen über die Rückgabe sind wegen zwischenzeitlich erfolgter Ausscheidung der Akten nicht vorhanden. Das Original des notariellen Testaments wurde von der Beteiligten zu 1 in den Dokumenten des Erblassers gefunden und in folgendem beschädigten Zustand dem Nachlassgericht übergeben: in vier Teile zerschnitten, anschließend wieder geklebt, am linken oberen und unteren Rand fehlt jeweils eine ca. 9 cm x 4 cm große abgerissene Ecke.