BGH - Urteil vom 19.01.2011
IV ZR 169/10
Normen:
BGB § 2034 Abs. 2 S. 2; BGB § 2035;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 471
MDR 2011, 235
NJ 2011, 292
NJW 2011, 1226
NZM 2011, 896
NotBZ 2011, 256
WM 2011, 1093
ZEV 2011, 248
Vorinstanzen:
LG Ingolstadt, vom 16.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 1330/09
OLG München, vom 05.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 21 U 1843/10

Wiederaufleben des Vorkaufsrechts des Miterben in der Person des Erwerbers nach Veräußerung seines Erbanteils bei späterem Beerben des Miterben

BGH, Urteil vom 19.01.2011 - Aktenzeichen IV ZR 169/10

DRsp Nr. 2011/1804

Wiederaufleben des Vorkaufsrechts des Miterben in der Person des Erwerbers nach Veräußerung seines Erbanteils bei späterem Beerben des Miterben

Das Vorkaufsrecht des Miterben lebt nach Veräußerung seines Erbanteils auch dann nicht in der Person des Erwerbers wieder auf, wenn er den Miterben später beerbt (im Anschluss an BGHZ 121, 47).

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 5. Juli 2010 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 16. Dezember 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 2034 Abs. 2 S. 2; BGB § 2035;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger aufgrund eines Vorkaufsrechts gemäß §§ 2034, 2035 BGB Auskunftsansprüche über notarielle Erbschaftskaufverträge zustehen.

Der Erblasser wurde 2000 in gesetzlicher Erbfolge von seiner Mutter zu 1/2, der Mutter des Klägers und zwei weiteren Geschwistern sowie einem Neffen zu je 1/8 beerbt.

Der Kläger erhielt durch Erbteilsübertragungsvertrag vom 26. April 2002 den 1/8-Erbanteil seiner Mutter unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge und durch Überlassungsvertrag vom 1. Dezember 2006 den 1/2-Erbanteil seiner Großmutter, die er 2009 aufgrund Erbvertrages vom 6. Juli 2004 allein beerbte.