BGH - Beschluss vom 21.11.2018
IV ZR 229/18
Normen:
ZPO § 233; BGB § 2331a;
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 15.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 87/14
OLG Rostock, vom 18.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 32/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bzgl. Verwertung des Nachlassgrundstücks zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche

BGH, Beschluss vom 21.11.2018 - Aktenzeichen IV ZR 229/18

DRsp Nr. 2018/18603

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bzgl. Verwertung des Nachlassgrundstücks zur Erfüllung der Pflichtteilsansprüche

Tenor

Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Dezember 2017 gewährt.

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den vorgenannten Beschluss zugelassen, soweit mit ihr der Antrag auf Stundung des Pflichtteils weiterverfolgt wird.

Der vorgenannte Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihres Antrags auf Stundung des Pflichtteils zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 11.800 €

Normenkette:

ZPO § 233; BGB § 2331a;

Gründe

I. Die Kläger nehmen als Pflichtteilsberechtigte nach ihrem am 11. September 2012 verstorbenen Vater die Beklagte, dessen Enkelin und Alleinerbin, auf Zahlung in Anspruch.