Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. Dezember 2017 gewährt.
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den vorgenannten Beschluss zugelassen, soweit mit ihr der Antrag auf Stundung des Pflichtteils weiterverfolgt wird.
Der vorgenannte Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihres Antrags auf Stundung des Pflichtteils zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 11.800 €
I. Die Kläger nehmen als Pflichtteilsberechtigte nach ihrem am 11. September 2012 verstorbenen Vater die Beklagte, dessen Enkelin und Alleinerbin, auf Zahlung in Anspruch.
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