OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.03.2020
3 Wx 249/19
Normen:
BGB § 1970; FamFG § 17 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 3 S. 3; FamFG § 434 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; FamFG § 438;
Fundstellen:
ZEV 2020, 445
Vorinstanzen:
AG Duisburg-Ruhrort, - Vorinstanzaktenzeichen 30 II 4/19

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anmeldung einer Nachlassforderung im Aufgebotsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 249/19

DRsp Nr. 2020/10972

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Anmeldung einer Nachlassforderung im Aufgebotsverfahren

1. Nach Ablauf der im Aufgebotsbeschluss genannten sechswöchigen Frist sowie Erlass des Ausschließungsbeschlusses, der den Antragsteller nicht als Nachlassgläubiger nennt, zu dessen Gunsten Forderungen gegen den Nachlass vorbehalten seien, kann der Antragsteller Wiedereinsetzung in die versäumte Anmeldefrist nicht verlangen (Anschluss BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - IV ZB 37/15, NJW 2016, 3664 ff.). 2. Die Übersendung einer auf das Erfordernis der Anmeldung einer Forderung innerhalb der gesetzten Frist hinweisenden Entscheidung „zur Kenntnisnahme“ fordert dazu auf, den Inhalt des übermittelten Schriftstücks zur Kenntnis zu nehmen, mithin zu lesen und zu überlegen, ob und ggf. welche Konsequenzen zu ergreifen sind.

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird zurückgewiesen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 9.750,- €

Normenkette:

BGB § 1970; FamFG § 17 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 3 S. 3; FamFG § 434 Abs. 2 S. 2 Nr. 2; FamFG § 438;

Gründe

I.