VGH Bayern - Beschluss vom 11.03.2020
8 ZB 18.2397
Normen:
BGB § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; BGB § 2039; VwGO § 64; ZPO § 62;
Fundstellen:
ZEV 2020, 783
Vorinstanzen:
VG Bayreuth, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 K 16.149

Wiederherstellung eines öffentlichen Feldweges und Herstellung der Anfahrbarkeit eines Grundstücks; Befugnis eines Miterben zur Geltendmachung von Abwehransprüchen der Erbengemeinschaft gegen die Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke im eigenen Namen

VGH Bayern, Beschluss vom 11.03.2020 - Aktenzeichen 8 ZB 18.2397

DRsp Nr. 2020/5342

Wiederherstellung eines öffentlichen Feldweges und Herstellung der Anfahrbarkeit eines Grundstücks; Befugnis eines Miterben zur Geltendmachung von Abwehransprüchen der Erbengemeinschaft gegen die Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung der zum Nachlass gehörenden Grundstücke im eigenen Namen

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 2; BGB § 2039; VwGO § 64; ZPO § 62;

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Wiederherstellung eines öffentlichen Feldweges sowie die Herstellung der Anfahrbarkeit eines Grundstücks.

Der Kläger ist Miterbe einer aus sechs Miterben bestehenden ungeteilten Erbengemeinschaft, die das Grundstück FlNr. ... der Gemarkung E... im Gesamthandseigentum hält. Dieses Grundstück grenzt an das Wegegrundstück FlNr. ... (...), das als öffentlicher Feld- und Waldweg unter der laufenden Nr. ... im Straßen- und Wegebestandsverzeichnis der beklagten Gemeinde eingetragen ist. Als Straßenbaulastträger sind die jeweiligen Eigentümer der angrenzenden Flurstücknummern aufgeführt.