FG München - Urteil vom 08.11.2000
1 K 3185/00
Normen:
AO 1977 § 195 ; AO 1977 § 204 ; BGB § 1586b ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a ; EStG § 12 Nr. 2 ; ErbStG § 23 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 282

Wiederkehrende Leistungen an die Lebensgefährtin sowie an die geschiedene Ehefrau des Erblassers keine Sonderausgaben; Zuständigkeit für verbindliche Zusage im Anschluss an Außenprüfung

FG München, Urteil vom 08.11.2000 - Aktenzeichen 1 K 3185/00

DRsp Nr. 2001/8889

Wiederkehrende Leistungen an die Lebensgefährtin sowie an die geschiedene Ehefrau des Erblassers keine Sonderausgaben; Zuständigkeit für verbindliche Zusage im Anschluss an Außenprüfung

1. Wiederkehrende Versorgungsleistungen eines Erben aufgrund eines Vermächtnisses an die Lebensgefährtin des Erblassers sind nicht als Sonderausgaben (dauernde Last) abziehbar.2. Unterhaltszahlungen des Erben an die geschiedene Ehefrau des Erblassers sind nicht als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar.3. Auch Abfindungszahlungen des Erben zur Ablösung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau des Erblassers sind nicht als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG) abziehbar.4. Gehören zum Erwerb von Todes wegen wiederkehrende Bezüge und hat sich der Erwerber für eine Besteuerung nach dem Jahreswert i. S. des § 23 ErbStG entschieden, können die jährlich bezahlten Erbschaftsteuern als dauernde Last gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbar sein, wenn die betreffenden Einkünfte beim Erwerber (Empfänger) der wiederkehrenden Leistungen sowohl mit Einkommensteuer als auch mit Erbschaftsteuer belastet sind.