FG München - Beschluss vom 31.10.2006
4 V 1612/06
Normen:
ErbStG § 7 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 155 Abs. 1 S. 3 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Wille zur Unentgeltlichkeit bei Zuwendung von Aktien vor dem Gang an den Neuen Markt; Freistellungsbescheid

FG München, Beschluss vom 31.10.2006 - Aktenzeichen 4 V 1612/06

DRsp Nr. 2006/29619

Wille zur Unentgeltlichkeit bei Zuwendung von Aktien vor dem Gang an den Neuen Markt; Freistellungsbescheid

Weiß in etwa der Ehemann vor dem Gang seines Unternehmens an den Neuen Markt vom wahren Wert der Aktien, so liegt bei einem vorherigen Verkauf zu einem weit geringeren Wert an seine Ehefrau eine gemischte Schenkung vor. Ein Freistellungsbescheid liegt nicht vor, wenn er eingeschränkt lautet "nach den eingereichten Unterlagen", außerdem wäre er nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO änderbar.

Normenkette:

ErbStG § 7 § 9 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 155 Abs. 1 S. 3 § 173 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren, ob bei einem Aktiengeschäft unter Ehegatten eine sogenannte gemischte Schenkung vorliegt, wobei der Zeitpunkt der Zuwendung von wesentlicher Bedeutung ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung in Sachen Einkommensteuer 2001 (Bl. 87 ff Finanzamts-Akte) vom 2.3.2005, die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 22.11.2005 (Bl. 83 Finanzamts-Akte), den Bericht über die Außenprüfung vom 31.12.2003 bei der Firma ... AG, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,