OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.11.2020
3 Wx 166/20
Normen:
BGB § 119 Abs. 2; FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1954 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen VI 466/18

Wirksamkeit der Anfechtung einer ErbausschlagungserklärungIrrige Annahme der Überschuldung eines NachlassesÜberschuldung einer Erbschaft als verkehrswesentliche Eigenschaft

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.11.2020 - Aktenzeichen 3 Wx 166/20

DRsp Nr. 2021/1495

Wirksamkeit der Anfechtung einer Erbausschlagungserklärung Irrige Annahme der Überschuldung eines Nachlasses Überschuldung einer Erbschaft als verkehrswesentliche Eigenschaft

Die Überschuldung einer Erbschaft ist eine verkehrswesentliche Eigenschaft, die zur Anfechtung berechtigen kann, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses bezüglich des Bestandes an Aktiva und Passiva, beruht; eine rein spekulative Ausschlagung genügt dem nicht.

Tenor

Der angefochtene Beschluss mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - nach Maßgabe der folgenden Gründe an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren: 412.111,44 €

Normenkette:

BGB § 119 Abs. 2; FamFG §§ 58 ff.; BGB § 1954 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Erblasser war geschieden und verstarb kinderlos; seine Eltern sind vorverstorben, Geschwister hatte er nicht. Der Beteiligte zu 1 war sein Cousin; der Beteiligte zu 2 ist damit befasst, weitere gesetzliche Erben zu ermitteln.