OLG Hamburg - Urteil vom 18.06.2019
2 U 31/18
Normen:
ZPO § 62; BGB § 2352; BGB § 2349; BGB § 313 Abs. 2; BGB § 2227;
Fundstellen:
FamRZ 2020, 543
ZEV 2020, 65
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.07.2018

Wirksamkeit der Anordnung einer TestamentsvollstreckungZuwendungsverzicht der ErstberufenenVor- und Nacherben als notwendige StreitgenossenWegfall der Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Verfügung

OLG Hamburg, Urteil vom 18.06.2019 - Aktenzeichen 2 U 31/18

DRsp Nr. 2019/17361

Wirksamkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung Zuwendungsverzicht der Erstberufenen Vor- und Nacherben als notwendige Streitgenossen Wegfall der Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Verfügung

1. Vor- und Nacherben sind im Rahmen einer Feststellungsklage über die Wirksamkeit der Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung keine notwendigen Streitgenossen gem. § 62 ZPO. 2. Die Klage auf Feststellung der Wirksamkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung hat der Testamentsvollstrecker in eigenem Namen und nicht als Amtsklage zu erheben. 3. Die Bindungswirkung einer wechselbezüglichen Verfügung entfällt, wenn der Letztbedachte durch Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB auf sein testamentarisches Erbrecht verzichtet hat und damit die wechselbezüglich erfolgte Zuwendung nicht annimmt. 4. Enthält das gemeinschaftliche Testament eine Ersatzerbeneinsetzung führt der Zuwendungsverzicht der Erstberufenen für Erbfälle vor dem 1.1.2010 zu einem Einrücken der Ersatzerben in die Erbenstellung. Gegenteiliges regelt § 2352 S. 3 i.V.m. § 2349 BGB erst für Erbfälle ab dem 1.1.2010.