OLG München - Beschluss vom 31.03.2014
34 Wx 206/13
Normen:
BGB § 133; BGB § 883; GBO § 19; GBO § 22; GBO § 29; GBV § 10 Abs. 1 und 5;
Fundstellen:
BauR 2014, 1832
NJW-RR 2014, 976
ZEV 2014, 330
Vorinstanzen:
AG Ebersberg, vom 05.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen Pliening Blatt 1744-96

Wirksamkeit der bedingten Bewilligung der Löschung einer Rückauflassungsvormerkung Verfahren des Grundbuchamts Verschiebung einer noch nicht vermessenen Teilfläche

OLG München, Beschluss vom 31.03.2014 - Aktenzeichen 34 Wx 206/13

DRsp Nr. 2014/8999

Wirksamkeit der bedingten Bewilligung der Löschung einer Rückauflassungsvormerkung Verfahren des Grundbuchamts Verschiebung einer noch nicht vermessenen Teilfläche

1. Hat sich der Übergeber eines Grundstücks das übertragbare und vererbliche Recht auf Rückauflassung einer Teilfläche vorbehalten und durch Vormerkung sichern lassen, andererseits die Löschung der Vormerkung für den Fall bewilligt, dass dem Grundbuchamt nicht innerhalb eines Jahres nach dem Tod des Übergebers die Erklärung der Rückauflassung in gesetzlich vorgeschriebener Form vorgelegt wird, so ist diese Bedingung nicht unwirksam. Das Grundbuchamt kann selbst prüfen, ob innerhalb der Frist eine formgültige Rückauflassung erklärt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn zunächst strittig ist, ob die Rückauflassung von einer berechtigten Person erklärt wurde.2. Ändern die Parteien den vorgemerkten Anspruch dergestalt ab, dass die vorbehaltene Fläche "verschoben" wird, jedoch eine Teilfläche von der ursprünglichen Vormerkung weiter umfasst ist, kann nicht nur die Reduzierung der Fläche, sondern gleichzeitig auch die bewilligte Extension in der Veränderungsspalte des Grundbuchs vermerkt werden. Der Rang der neu hinzugekommenen Fläche ergibt sich dann aus dem Vermerk in der Veränderungsspalte und der dort in Bezug genommenen Bewilligung.

Tenor

I. II. III. IV.