OLG Hamm - Beschluss vom 21.02.2019
15 W 24/19
Normen:
BGB § 2065 Abs.2;
Fundstellen:
FuR 2019, 362
NotBZ 2020, 63
ZEV 2019, 276
Vorinstanzen:
AG Rheine, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 16 VI 247/18

Wirksamkeit der Bestimmung der gewillkürten Rechtsnachfolger des eingesetzten Erben als Ersatzerben

OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 15 W 24/19

DRsp Nr. 2019/6520

Wirksamkeit der Bestimmung der gewillkürten Rechtsnachfolger des eingesetzten Erben als Ersatzerben

Eine Klausel, mit der ein Erblasser zu seinem Ersatzerben (§ 2096 BGB) die Personen beruft, die - gewillkürte - Rechtsnachfolger des von ihm eingesetzten Erben sind, verstößt nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB, weil der Erblasser damit selbst die erforderliche Bestimmung seines (Ersatz-) Erben trifft.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts wird abgeändert.

Die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags des Beteiligten zu 1) vom 21.03.2018 auf Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerben ausweist, erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.

Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten im Beschwerde- verfahren findet nicht statt.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.500 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 2065 Abs.2;

Gründe

I.

Die kinderlos verstorbene Erblasserin war mit dem am 23.01.1994 vorverstorbenen X2 verheiratet.

Die Eltern der Erblasserin sind vorverstorben. Neben der Erblasserin hatten die Eltern vier weitere Kinder:

- die Beteiligte zu 3)

- C, die Ehefrau des Beteiligten zu 1) und Mutter des Beteiligten zu 2)

- die im Jahre 2015 vorverstorbenen T2 und Q.