KG - Beschluss vom 15.09.2020
1 W 1340/20
Normen:
BGB § 709; BGB § 714; BGB § 727; BGB § 731; BGB § 753;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, vom 05.06.2020

Wirksamkeit der Bewilligung des Testamentsvollstreckers hinsichtlich der Berichtigung des Grundbuchs nach Versterben eines Gesellschafters einer als Eigentümerin im Grundbuch eingetragenen BGB-Gesellschaft

KG, Beschluss vom 15.09.2020 - Aktenzeichen 1 W 1340/20

DRsp Nr. 2020/14878

Wirksamkeit der Bewilligung des Testamentsvollstreckers hinsichtlich der Berichtigung des Grundbuchs nach Versterben eines Gesellschafters einer als Eigentümerin im Grundbuch eingetragenen BGB -Gesellschaft

Ist als Eigentümerin im Grundbuch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen und einer ihrer dort gebuchten Gesellschafter verstorben, kann ein Testamentsvollstrecker für den oder die Erben die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen, weil die Buchposition des Gesellschafters allein nach erbrechtlichen Regelungen auf den oder die Erben übergeht (Fortführung von Senat, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 1 W 35/20 – NZG 2020, 1033; Beschluss vom 29. März 2016 – 1 W 907/15 – ZEV 2016, 338).Die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses genügt zum Nachweis der Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers an Stelle des oder der (noch) nicht im Grundbuch eingetragenen Erben des verstorbenen Gesellschafters zur Löschung eines Grundpfandrechts hingegen regelmäßig nicht. Das Zeugnis erbringt insofern nicht den Nachweis, dass die Erklärung gegen den Erben wirksam ist.

Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 97.000,00 EUR zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 709; BGB § 714; BGB § 727; BGB § 731; BGB § 753;

Gründe:

I.