BGH - Versäumnisurteil vom 06.10.2004
XII ZR 323/01
Normen:
BGB § 273 § 387 § 770 Abs. 2 ; HGB § 129 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 376
FamRZ 2005, 204
FuR 2005, 188
MDR 2005, 453
NJW-RR 2005, 375
ZEV 2005, 63
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 28.11.2001
AG Böblingen,

Wirksamkeit der durch einen Miterben mit einer in den Nachlass fallenden Forderung erklärten Aufrechnung

BGH, Versäumnisurteil vom 06.10.2004 - Aktenzeichen XII ZR 323/01

DRsp Nr. 2004/20444

Wirksamkeit der durch einen Miterben mit einer in den Nachlass fallenden Forderung erklärten Aufrechnung

»a) Ein Miterbe kann nicht mit einer Zugewinnausgleichsforderung des Erblassers gegen einen nur gegen ihn persönlich gerichteten Kostenerstattungsanspruch aufrechnen.b) Dem Miterben steht in einem solchen Fall kein Leistungsverweigerungsrecht analog § 770 Abs. 2 BGB, § 129 Abs. 3 HGB zu.c) Zur Möglichkeit des Miterben, in einem solchen Fall gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend zu machen.«

Normenkette:

BGB § 273 § 387 § 770 Abs. 2 ; HGB § 129 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß.