Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein Erbscheinsverfahren, das die Erbfolge nach dem im Jahre 1951 verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preußen (im Folgenden: Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941 verstorbenen ehemaligen Kaisers Wilhelm II., zum Gegenstand hat.
I. 1. Im Jahre 1938 schloss der Erblasser mit seinem zweitältesten Sohn L.F. unter Beteiligung Wilhelm II. einen Erbvertrag, durch den L.F. zum alleinigen Vorerben eingesetzt wurde. Zum Nachlass gehört unter anderem der wesentliche Teil des in Deutschland gelegenen so genannten Hausvermögens des früheren Preußischen Königshauses. Im Zusammenhang mit dem Erbvertrag verzichtete Wilhelm II. auf seine Rechte am Hausvermögen zu Gunsten des Erblassers. Die maßgeblichen Bestimmungen des Erbvertrags lauten:
§ 1
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