OLG Saarbrücken - Beschluss vom 12.12.2017
5 W 53/17
Normen:
BGB § 2336 Abs. 2; BGB § 2333 Abs. 1 Nr. 4 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 88
FamRZ 2018, 780
MDR 2018, 282
NJW 2018, 957
ZEV 2018, 146
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 24.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 VI 526/14

Wirksamkeit der Entziehung des Pflichtteils nach Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments und Versterben eines Ehegatten

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.12.2017 - Aktenzeichen 5 W 53/17

DRsp Nr. 2018/3768

Wirksamkeit der Entziehung des Pflichtteils nach Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments und Versterben eines Ehegatten

Zu den Anforderungen einer Pflichtteilsentziehung gemäß § 2336 Abs. 2 BGB.

1. Nach Versterben eines Ehegatten ist der Widerruf einer im Wechselbezüglichkeitsverhältnis stehenden letztwilligen Verfügung zu Gunsten eines Abkömmlings nur unter den Voraussetzungen einer Pflichtteilsentziehung gem. § 2336 BGB möglich. 2. § 2333 Abs. 1 Nr. 4 S. 1 BGB ist nicht entsprechend auf Fälle anzuwenden, in denen die Strafe zwar ursprünglich zur Bewährung ausgesetzt wurde, die Bewährung aber zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen wurde. 3. Eine Pflichtteilsentziehung ist nur dann formgerecht erklärt, wenn sie auf bestimmte nach Ort und Zeit konkretisierte Vorgänge Bezug nimmt.

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Homburg vom 24. Januar 2017 - 8 VI 526/14 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 190.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2336 Abs. 2; BGB § 2333 Abs. 1 Nr. 4 S. 1;

Gründe:

I.