OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.12.2022
20 W 301/18
Normen:
§ 134 BGB; § 2078 BGB; § 14 HeimG; § 6 HGBP;
Fundstellen:
FGPrax 2023, 79
FamRZ 2023, 1157
MDR 2023, 576
ZEV 2023, 215
ZEV 2023, 481

Wirksamkeit der Erbeinsetzung eines in Form eines eingetragenen Vereins organisierten Bezirkswohlfahrtverbandes, der nicht mit der Pflegeeinrichtung der Erblasserin identisch ist

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.12.2022 - Aktenzeichen 20 W 301/18

DRsp Nr. 2023/3791

Wirksamkeit der Erbeinsetzung eines in Form eines eingetragenen Vereins organisierten Bezirkswohlfahrtverbandes, der nicht mit der Pflegeeinrichtung der Erblasserin identisch ist

1. Weder die gemeinsame Einbindung der Betreiber GmbH einer stationären Pflege- und Betreuungseinrichtung und des als Erben eingesetzten Wohlfahrtsverbands in die hierarchischen Strukturen eines Bistums der katholischen Kirche noch die Mitgliedschaft der Betreiber GmbH in dem als eingetragener Verein verfassten Verband führen zu entsprechender Anwendung des § 6 Abs. 1 HGBP (entspricht § 14 Abs. 1 HeimG).2. Ein als zivilrechtlich eingetragener Verein verfasster Wohlfahrtsverein oder -verband unterliegt im Hinblick auf die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft nicht den Genehmigungsvorschriften des katholischen Kirchenrechts.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 2 hat dem Beteiligten zu 3 für die zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens etwa entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.042.311,30 EUR festgesetzt.

Normenkette:

§ 134 BGB; § 2078 BGB; § 14 HeimG; § 6 HGBP;

Gründe

I.

Die Erblasserin war verwitwet. Ihr Ehemann A war am XX.XX.1986 vorverstorben. Der Beteiligte zu 2 ging als einziges Kind aus dieser Ehe hervor. Weitere Kinder hatte die Erblasserin nicht.