BGH - Urteil vom 20.06.1984
IVa ZR 34/83
Normen:
BGB §§ 598, 2301;
Fundstellen:
MDR 1985, 126
NJW 1985, 1553
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

Wirksamkeit der formlosen Einräumung eines Wohnrechts

BGH, Urteil vom 20.06.1984 - Aktenzeichen IVa ZR 34/83

DRsp Nr. 1996/6045

Wirksamkeit der formlosen Einräumung eines Wohnrechts

»Zur Wirksamkeit eines vom Erblasser formlos eingeräumten Wohnrechts auf Lebenszeit.«

Normenkette:

BGB §§ 598, 2301;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Tochter des am 19. Januar 1980 im Alter von fast 97 Jahren verstorbenen Schlachtermeisters A. B. Erben des Verstorbenen auf Grund notarieller Testamente sind die Beklagten zu 1) und 2) (Enkel des Erblassers) und die Beklagte zu 3) (eine weitere Tochter). Die Klägerin hatte bis zu seinem Tode mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft in dessen Einfamilienhaus in Bremerhaven gelebt und ihn gepflegt und versorgt. Sie war nur halbtägig berufstätig.