OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.09.2017
I-3 Wx 63/16
Normen:
BGB § 2255; BGB § 2353; BGB § 2359; FamFG § 26;
Fundstellen:
FGPrax 2018, 30
FamRZ 2018, 712
ZEV 2017, 734
Vorinstanzen:
AG Langenfeld, - Vorinstanzaktenzeichen 46 VI 438/13

Wirksamkeit der Streichung der Passage über die Berufung des einzigen eingesetzten ErbenZulässigkeit der Beschwerde im Erbscheinsverfahren

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2017 - Aktenzeichen I-3 Wx 63/16

DRsp Nr. 2017/15788

Wirksamkeit der Streichung der Passage über die Berufung des einzigen eingesetzten Erben Zulässigkeit der Beschwerde im Erbscheinsverfahren

1. Ist in einem handschriftlichen Testament die Passage über die Berufung zum einzigen eingesetzten Erben durchgestrichen, so kann dem ein Aufhebungswille des Erblassers nicht, auch nicht im Sinne einer Vermutung, entnommen werden, solange nicht feststeht, dass der Erblasser (selbst) die Veränderung vorgenommen hat. 2. Soweit bei - unterstellter - Urheberschaft des Erblassers in Bezug auf die Streichung grundsätzlich eine Vermutung für einen entsprechenden Aufhebungswillen spricht, ist diese widerlegt, wenn sich (wie hier aus dem weiteren Inhalt des Testaments sowie Zeugenbekundungen) der Wille des Erblassers ergibt, dass der durch die Streichung nahe gelegte Widerruf der Verfügung bloß eine neue letztwillige Verfügung mit der Bestimmung eines neuen Erben vorbereiten, bis zu deren Errichtung indes die alte fortgelten sollte. 3. Die Bindung des Erstgerichts (hier: Nachlassgericht) an eine Anweisung des Beschwerdegerichts besteht nicht bei geänderter Sach- und Rechtslage aufgrund - ggf. ermittelter (§ 26 FamFG) - neuer berücksichtigungsbedürftiger Tatsachen.