OLG München - Beschluss vom 28.05.2014
31 Wx 144/13
Normen:
BGB § 80; BGB § 1940; BGB § 2065 Abs. 2; BGB § 2192; BGB § 2193;
Fundstellen:
DNotZ 2014, 702
DStR 2014, 14
FGPrax 2014, 169
NJW 2014, 2448
NotBZ 2014, 350
ZEV 2014, 6
Vorinstanzen:
AG Passau, vom 28.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 VI 000291/11

Wirksamkeit der Übertragung der Auswahl des Stiftungsträgers und der inhaltlichen Fassung der Stiftungssatzung auf den Testamentsvollstrecker

OLG München, Beschluss vom 28.05.2014 - Aktenzeichen 31 Wx 144/13

DRsp Nr. 2014/9899

Wirksamkeit der Übertragung der Auswahl des Stiftungsträgers und der inhaltlichen Fassung der Stiftungssatzung auf den Testamentsvollstrecker

Ist der Zweck einer Stiftung hinreichend bestimmt, so ist die Errichtung einer unselbständigen Stiftung aufgrund letztwilliger Verfügung auch in der Weise möglich, dass der Erblasser einem Dritten (hier: Testamentsvollstreckerin) die Auswahl des Stiftungsträgers und die inhaltliche Fassung der Stiftungssatzung überlässt.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau -Nachlassgericht - vom 28.12.2012 wird zurückgewiesen.

2.

Die Beteiligte zu 2 hat die der Beteiligten zu 1 im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

3.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 129.802 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 80; BGB § 1940; BGB § 2065 Abs. 2; BGB § 2192; BGB § 2193;

Gründe

I.

Die Erblasserin ist am 11.2.2011 verstorben. Die Erblasserin war zweimal verheiratet. Die erste Ehe wurde mit Urteil vom 25.5.1972 rechtskräftig geschieden; hinsichtlich der zweiten Ehe fand lediglich eine kirchliche Trauung in Österreich statt. Beide Ehen blieben kinderlos. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind die Geschwister der Erblasserin.