OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.05.2021
3 W 53/21
Normen:
BGB § 2247;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 1924
Vorinstanzen:
AG Potsdam, vom 19.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 51 VI 866/18

Wirksamkeit einer einem gemeinschaftlichen Testament widersprechenden Erbeinsetzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.05.2021 - Aktenzeichen 3 W 53/21

DRsp Nr. 2021/9627

Wirksamkeit einer einem gemeinschaftlichen Testament widersprechenden Erbeinsetzung

Neue Verfügungen, die ein durch ein gemeinschaftliches Testament in seiner Testierfreiheit beschränkter Ehegatte getroffen hat, sind nicht von vornherein nichtig, sondern jedenfalls dann voll wirksam, wenn die vorrangige wechselbezügliche Verfügung durch den ersatzlosen Wegfall des Bedachten infolge seines Vorversterbens gegenstandslos wird.

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 19.01.2021, Az. 51 VI 866/18, wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Beschwerdewert: 728.913,39 €

Normenkette:

BGB § 2247;

Gründe:

I.

Die am ...2018 verstorbene Erblasserin war mit dem am ...2017 vorverstorbenen D... H... verheiratet. Einziges Kind der Eheleute war die Beteiligte zu 4. Die Beteiligten zu 1. bis 3 sind die Söhne der Beteiligten zu 4 und die Enkel der Erblasserin. Die Beteiligten zu 1. und 2. wurden 1997 und 1995 geboren, der Beteiligte zu 3. am 31.03.2004.

Die Erblasserin und ihr Ehemann hinterließen folgende Testamente:

Mit handschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 01.04.1988 setzten sich die Eheleute gegenseitig zu alleinigen Erben des gesamten Nachlasses ein. Ferner heißt es in dem Testament: "Erbe des Letztversterbenden soll unsere Tochter A... sein."