BGH - Urteil vom 21.12.2012
V ZR 221/11
Normen:
BGB § 242; BGB § 1018; BGB § 1027; BGB § 1090 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2013, 458
NJW 2013, 1963
NZM 2013, 324
NotBZ 2013, 178
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 13.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 28/10
OLG Schleswig, vom 09.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 8/11

Wirksamkeit einer eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit als dingliches Recht zur Druckausübung auf einen Grundstückseigentümer zwecks Abschlusses eines bestimmten Vertrages

BGH, Urteil vom 21.12.2012 - Aktenzeichen V ZR 221/11

DRsp Nr. 2013/2287

Wirksamkeit einer eingetragenen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit als dingliches Recht zur Druckausübung auf einen Grundstückseigentümer zwecks Abschlusses eines bestimmten Vertrages

Eine als Wohnungsbesetzungsrecht eingetragene beschränkte persönliche Dienstbarkeit ist als dingliches Recht auch dann wirksam, wenn mit ihr auf den Eigentümer des belasteten Grundstücks Druck zum Abschluss eines bestimmten Vertrags ausgeübt wird (Fortführung von Senat, Urteil vom 3. Mai 1985 - V ZR 55/84, NJW 1985, 2474, 2475). Die Ausübung des Unterlassungsanspruchs aus einer Dienstbarkeit stellt sich jedoch als eine mit dem Gebot von Treu und Glauben unvereinbare unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Berechtigte seine dingliche Rechtsstellung zur Durchsetzung inhaltlich unzulässiger Vereinbarungen nutzt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9. September 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1018; BGB § 1027; BGB § 1090 Abs. 1;

Tatbestand