OLG Hamm - Beschluss vom 14.12.2010
I-15 W 190/10
Normen:
BGB § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2011, 127
Vorinstanzen:
AG Brakel, - Vorinstanzaktenzeichen HO-169-3

Wirksamkeit einer gestaffelten Nacherbfolge

OLG Hamm, Beschluss vom 14.12.2010 - Aktenzeichen I-15 W 190/10

DRsp Nr. 2011/2490

Wirksamkeit einer gestaffelten Nacherbfolge

» 1. Bei gestaffelter Nacherbfolge muss der Ausnahmetatbestand des § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB für jeden Nacherbfall gesondert geprüft werden. 2. Die Nacherbeinsetzung wird unwirksam, wenn die Frist von 30 Jahren nach dem Erbfall überschritten ist und der zweite Nacherbe zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte.«

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Brakel zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 2109 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Gründe

Der Beteiligte beantragte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 27.10.2009 die Löschung des in Abteilung II unter der lfd. Nr. 1 eingetragenen Nacherbenvermerks, da dieser infolge Zeitablaufs unrichtig geworden sei. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt durch Beschluss vom 12.03.2010 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 25.03.2010.

Die nach den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Grundbuchamt. Der ablehnende Beschluss vom 12.03.2010 kann jedenfalls mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben.