Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Brakel zurückverwiesen.
Der Beteiligte beantragte mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 27.10.2009 die Löschung des in Abteilung II unter der lfd. Nr. 1 eingetragenen Nacherbenvermerks, da dieser infolge Zeitablaufs unrichtig geworden sei. Diesen Antrag hat das Grundbuchamt durch Beschluss vom 12.03.2010 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde vom 25.03.2010.
Die nach den §§ 71 ff. GBO zulässige Beschwerde hat in der Sache vorläufig Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Grundbuchamt. Der ablehnende Beschluss vom 12.03.2010 kann jedenfalls mit der dort gegebenen Begründung keinen Bestand haben.
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