BGH - Urteil vom 25.10.1990
IX ZR 211/89
Normen:
ZPO § 929 ;
Fundstellen:
AnwBl 1992, 42
BGHR AnfG § 2 Schuldtitel 2
BGHR ZPO § 929 Abs. 2 Vollziehungsfrist 1
BGHZ 112, 356
EWiR § 929 ZPO 1/91, 311
KTS 1991, 150
NJW 1991, 496
WM 1990, 2089
ZIP 1991, 58

Wirksamkeit einer nach Ablauf der Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls beantragten Vollstreckungsmaßnahme

BGH, Urteil vom 25.10.1990 - Aktenzeichen IX ZR 211/89

DRsp Nr. 1997/3110

Wirksamkeit einer nach Ablauf der Vollziehungsfrist eines Arrestbefehls beantragten Vollstreckungsmaßnahme

»Eine Vollsteckungsmaßnahme, die erst nach Ablauf der Frist zur Vollziehung eines Arrestbefehls beantragt wurde, ist unwirksam.«

Normenkette:

ZPO § 929 ;

Tatbestand:

Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom 20. Februar 1986 bestätigte das Landgericht einen auf Antrag der Klägerin gegen J. S. am 20. Dezember 1985 erlassenen dinglichen Arrest wegen eines im Hauptverfahren erhobenen Anspruchs auf Zahlung von 270.000 DM, der auf Rückabwicklung eines Grundstückskaufs und weiteren Schadensersatz gestützt ist. In Vollziehung des Arrestes ordnete das Landgericht am 20. Dezember 1985 die Eintragung von Sicherungshypotheken auf Grundstücken des J. S. und am 23. Dezember 1985 die Pfändung seiner Gehaltsansprüche gegen die VW AG an.