OLG Düsseldorf - Beschluss vom 16.11.2016
I-3 Wx 250/15
Normen:
BGB § 133; BGB § 2247 Abs. 1; BGB § 2247 Abs. 2; BGB § 2247 Abs. 3 S. 1; BGB § 2254; BGB § 2255 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1162
ZEV 2017, 114
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, - Vorinstanzaktenzeichen 25 VI 4/14

Wirksamkeit einer nur noch als Fotokopie vorhandenen letztwilligen VerfügungAuslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung der Enkel der Erblasser

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.11.2016 - Aktenzeichen I-3 Wx 250/15

DRsp Nr. 2017/115

Wirksamkeit einer nur noch als Fotokopie vorhandenen letztwilligen Verfügung Auslegung eines Testaments hinsichtlich der Einsetzung der Enkel der Erblasser

1. Zu den Voraussetzungen, unter denen allein noch vorhandenen Fotokopien ein wirksames Testament zugrunde liegt. 2. Zur Testamentsauslegung dahin, dass das vom Erblasser und seiner (vorverstorbenen) Ehefrau angesammelte Vermögen im Erbgang die Folgegeneration überspringen und unmittelbar (als vom Testierenden eingesetzte Ersatzerben) den quotenmäßig gleich zu behandelnden Enkeln (unterschiedliche Zahl von Kindern aller drei Töchter) zugute kommen solle. 3. Bei der Frage, ob ein Testament vom Erblasser durch Vernichtung widerrufen worden ist, lässt sich der Gesichtspunkt, dass die Anforderungen an den Nachweis einer Vernichtungshandlung nicht zu hoch angesetzt werden dürfen, falls sich das später verschwundene Original bis zuletzt im „Gewahrsam“ des Erblassers befand und Anzeichen für Handlungen eines Dritten fehlen, nicht heranziehen, wenn der Erblasser in den Jahren vor seinem Tod nicht in einer gegenüber Dritten weitestgehend geschützten Sphäre wie einer privaten Wohnung, sondern zunächst in einer Seniorenresidenz und hernach in einem Pflegeheim gewohnt hat.

Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2. zurückgewiesen.

Geschäftswert: 150.000 €.

Normenkette:

BGB § ;