OLG Stuttgart - Beschluss vom 05.12.2003
8 W 208/03
Normen:
BGB § 2205 ;
Fundstellen:
FamRZ 2004, 1605
OLGReport-Stuttgart 2004, 220
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 17.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 148/00

Wirksamkeit eines 3-Zeugen-Testaments

OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2003 - Aktenzeichen 8 W 208/03

DRsp Nr. 2004/3614

Wirksamkeit eines 3-Zeugen-Testaments

»Für die Wirksamkeit eines sog. 3-Zeugen-Testaments genügt es nicht, wenn der 3. Zeuge erst nach Abschluss der Erklärung des letzten Willens des Erblassers erfährt, dass er Zeuge sein soll.«

Normenkette:

BGB § 2205 ;

Entscheidungsgründe:

I.

1. Die Beteiligten sind sich uneins darüber, wer Erbe der am 6.1.2000 verstorbenen Erblasserin geworden ist. Die Beteiligten 1 und 2 sehen sich als erbvertragliche Ersatzerben an Stelle der vor der Erblasserin verstorbenen Tochter zur Erbschaft berufen; die Beteiligten 3 und 4 halten sich als gesetzliche Erben für erbberechtigt und die Beteiligten 5 und 6 leiten ihr Erbrecht aus einem Nottestament (sog. Drei-Zeugen-Testament) vom 26.12.1999 her.

Das Notariat Freudenstadt hat als Nachlassgericht nach einigen Abklärungen mit Vorbescheid vom 19.7.00 angekündigt, auf Grund des Nottestaments vom 26.12.1999 einen Erbschein zu Gunsten der Beteiligten 5 und 6 ausstellen zu wollen. Die Entscheidung über den Erbscheinsantrag der Beteiligten 1 und 2 hat es zurückgestellt.