I.
1. Die Beteiligten sind sich uneins darüber, wer Erbe der am 6.1.2000 verstorbenen Erblasserin geworden ist. Die Beteiligten 1 und 2 sehen sich als erbvertragliche Ersatzerben an Stelle der vor der Erblasserin verstorbenen Tochter zur Erbschaft berufen; die Beteiligten 3 und 4 halten sich als gesetzliche Erben für erbberechtigt und die Beteiligten 5 und 6 leiten ihr Erbrecht aus einem Nottestament (sog. Drei-Zeugen-Testament) vom 26.12.1999 her.
Das Notariat Freudenstadt hat als Nachlassgericht nach einigen Abklärungen mit Vorbescheid vom 19.7.00 angekündigt, auf Grund des Nottestaments vom 26.12.1999 einen Erbschein zu Gunsten der Beteiligten 5 und 6 ausstellen zu wollen. Die Entscheidung über den Erbscheinsantrag der Beteiligten 1 und 2 hat es zurückgestellt.
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