OLG Braunschweig - Beschluss vom 20.03.2019
1 W 42/17
Normen:
BGB § 2065; BGB § 2084; BGB § 2231; BGB § 2232; BGB § 2247 Abs. 3 S. 2; BGB § 2247 Abs. 5 S. 1; BGB § 2258 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 1364
FuR 2019, 423
MDR 2019, 873
NJW 2019, 1890
NJW-RR 2019, 583
NotBZ 2020, 42
ZEV 2019, 407
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, vom 19.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 VI 370/15

Wirksamkeit eines sog. Notizzetteltestaments

OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.03.2019 - Aktenzeichen 1 W 42/17

DRsp Nr. 2019/8081

Wirksamkeit eines sog. "Notizzetteltestaments"

1. Auch in einem wenige Zentimeter großen handschriftlich beschriebenen Notizzettel kann grundsätzlich ein wirksames Testament liegen. 2. Der Wirksamkeit eines "Notizzetteltestaments" steht - wenn ein anderes Testament existiert - entgegen, dass der Notizzettel nicht datiert ist und sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit seiner Errichtung auch nicht anderweitig treffen lassen. 3. Insbesondere bei einem Schriftstück, das nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser es mit Testierwillen erstellt hat; bei verbleibenden Zweifeln findet die Vorschrift des § 2084 BGB keine Anwendung. 4. Eine Erbeinsetzung desjenigen, "der für mich aufpasst und [mich] nicht ins Heim steckt" ist nicht ausreichend bestimmt und daher nichtig.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. vom 27. Mai 2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg - Nachlassgericht - vom 19. April 2016 - 4 VI 370/15 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 450.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2065; BGB § 2084; BGB § 2231; BGB § 2232; BGB § 2247 Abs. 3 S. 2; BGB § 2247 Abs. 5 S. 1; BGB § 2258 Abs. 1;

Gründe:

I.