KG - Beschluss vom 08.02.2021
19 W 10/20
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2229 Abs. 4;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 20.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 63 VI 420/17

Wirksamkeit eines TestamentesBegriff der TestierunfähigkeitZweistufiges Beurteilungssystem

KG, Beschluss vom 08.02.2021 - Aktenzeichen 19 W 10/20

DRsp Nr. 2021/11646

Wirksamkeit eines Testamentes Begriff der Testierunfähigkeit Zweistufiges Beurteilungssystem

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 20.11.2019 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 240.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; BGB § 2229 Abs. 4;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit eines Testamentes des Erblassers vom 29.12.2014.

1. Letztwillige Verfügungen des Erblassers

Der am 12.6.1936 geborene Erblasser errichtete mehrere Testamente:

Am 1.2.2005 verfasste der Erblasser ein handschriftliches Testament: "Als Erben setze ich zu gleichen Teilen meine Mutter KXXX HXXXXX, BXXX BXXXX und BXXXX BXXXXX ein." (Bl. 61 der Beiakte 60 IV 157/17 / 63 IV 336/19)

Am 11.9.2008 erklärte er in einem notariellen Testament (Bl. I/10 ff. d.A.), dass er vorsorglich alle früheren Verfügungen von Todes wegen widerrufe und als seinen Erben Herrn BXXXX BXXXX und als Ersatzerbin Frau BXXXX BXXXXX einsetze.