OLG München - Beschluss vom 28.01.2020
31 Wx 229/19
Normen:
BGB § 2255 S. 1;
Fundstellen:
FGPrax 2020, 88
FamRZ 2020, 1221
FuR 2020, 251
NJW-RR 2020, 329
NotBZ 2020, 400
ZEV 2020, 250
ZEV 2020, 313
ZEV 2020, 653
Vorinstanzen:
AG Pfaffenhofen a. d. Ilm, vom 31.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VI 0513/15

Wirksamkeit eines TestamentsTestamentserrichtung auf einem Notizzettel minderer QualitätWiderruf des Testaments durch bloßes Einreißen der UrkundeBloß zufällige Beschädigung

OLG München, Beschluss vom 28.01.2020 - Aktenzeichen 31 Wx 229/19

DRsp Nr. 2020/2311

Wirksamkeit eines Testaments Testamentserrichtung auf einem Notizzettel minderer Qualität Widerruf des Testaments durch bloßes Einreißen der Urkunde Bloß zufällige Beschädigung

1. Der Wirksamkeit eines Testaments steht grundsätzlich nicht entgegen, dass es auf ungewöhnlichem Material (hier: Notizzettel minderer Qualität im Format 10 cm x 7 cm) errichtet wurde (im Anschluss an OLG Bremen NJW-RR 2019, 583).2. Zur Ermittlung des Testierwillens in einem solchen Fall ist auf alle, auch außerhalb der Urkunde liegenden Umstände zurückzugreifen. Erhebliches Gewicht kommt dem Umstand zu, wenn der Erblasser auch frühere Testamente auf ungewöhnlichem Papier errichtet hat.3. Ein Widerruf des Testaments durch bloßes Einreißen der Urkunde bedarf einer besonders sorgfältigen Würdigung aller Umstände. Insbesondere bei Papier minderer Qualität und geringer Größe kann jedenfalls (auch) eine bloß zufällige Beschädigung naheliegen (Anschluss an BayObLG FamRZ 1990, 1110).

Tenor

1.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen xxx (31 Wx 229/19) und xxx (31 Wx 230/19) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm - Nachlassgericht - vom 31.01.2019 werden verworfen.

2.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin xxx () gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pfaffenhofen a.d. Ilm - Nachlassgericht - vom 31.01.2019 wird zurückgewiesen.

3. 4. 5.