OLG Celle - Urteil vom 07.01.2021
6 U 22/20
Normen:
BGB § 138; BGB § 1936 S. 1; BGB § 1964; BGB § 2229 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRB 2022, 109
FamRZ 2021, 1153
NJW 2021, 1681
ZEV 2021, 233
ZEV 2021, 386
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 02.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 69/14

Wirksamkeit eines zugunsten der gerichtlich eingesetzten Berufsbetreuerin und eines Seniorenbetreuers errichteten notariellen Testaments

OLG Celle, Urteil vom 07.01.2021 - Aktenzeichen 6 U 22/20

DRsp Nr. 2021/3400

Wirksamkeit eines zugunsten der gerichtlich eingesetzten Berufsbetreuerin und eines "Seniorenbetreuers" errichteten notariellen Testaments

1. Zur Feststellung der Testierunfähigkeit eines unter Betreuung stehenden Erblassers. 2a. Ungeachtet der nach wie vor fehlenden Wertung des Gesetzgebers, dass Zuwendungen des Betreuten an den Betreuer als sittenwidrig anzusehen sind, kann ein notarielles Testament zugunsten einer Berufsbetreuerin und eines "Seniorenbetreuers" sittenwidrig sein, wenn - wie vorliegend - eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einer von ihr herangezogenen Notarin in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen. 2b. Dass als Folge der Nichtigkeit des Testaments der Fiskus erben wird (§ 1936 S. 1 BGB), verändert den Maßstab bei der Anwendung von § 138 BGB nicht zu Gunsten der eingesetzten Erben.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 2. März 2020 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.