OLG München - Beschluss vom 13.10.2017
34 SchH 8/17
Normen:
BGB § 1939; BGB § 2174; ZPO § 1030 Abs. 1; ZPO § 1035 Abs. 4; ZPO § 1066;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 533
ZEV 2018, 87

Wirksamkeit und Auslegung einer Schiedsklausel in einer letztwilligen Verfügung

OLG München, Beschluss vom 13.10.2017 - Aktenzeichen 34 SchH 8/17

DRsp Nr. 2018/488

Wirksamkeit und Auslegung einer Schiedsklausel in einer letztwilligen Verfügung

ZPO § 1030 Abs. 1, § 1035 Abs. 4, § 1066 1. Ansprüche aus einem in einer letztwilligen Verfügung ausgesetzten Vermächtnis sind schiedsfähig.2. Ist das in der Schiedsklausel geregelte Verfahren betreffend die Bestimmung des Obmanns des Schiedsgerichts wegen Unbestimmtheit in diesem Punkt nicht durchführbar, so ist jede Partei des Schiedsvertrags befugt, sogleich bei Gericht die Bestellung des Schiedsrichters zu beantragen.

Tenor

I.

Zur Durchführung eines Schiedsverfahrens zwischen den Parteien wegen Auskunftserteilung über die Erträge des Vermächtnisses von XXX und XXX XXX gemäß Testament vom 13. Januar 1936 nebst Nachtrag vom 8. März 1936 für die Jahre 2014 und 2015 und Zahlung von zwei Dritteln der hieraus sich ergebenden Beträge an die Antragstellerin zu 1 wird als Vorsitzender des Schiedsgerichts bestellt

Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht a.D. XXX XXX

XXX XX, XXXXX XXX.

II.

Die Kosten des Bestellungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Streitwert für das Bestellungsverfahren wird auf 1.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1939; BGB § 2174; ZPO § 1030 Abs. 1; ZPO § 1035 Abs. 4; ZPO § 1066;

Gründe

I.