OLG Nürnberg - Beschluss vom 22.09.2016
15 W 509/16
Normen:
BGB §§ 185 Abs. 1 und 2, 2202;
Fundstellen:
FGPrax 2017, 43
ZEV 2017, 98

Wirksamkeit von Verfügungen des späteren Testamentsvollstreckers vor Amtsantritt

OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.09.2016 - Aktenzeichen 15 W 509/16

DRsp Nr. 2016/19579

Wirksamkeit von Verfügungen des späteren Testamentsvollstreckers vor Amtsantritt

§ 185 Abs. 2 S. 1 Alt.2 BGB (Konvaleszenz) ist weder direkt noch analog anwendbar auf eine unwirksame Verfügung eines Testamentsvollstreckers vor Amtsantritt. Daher wird die vor Amtsantritt getroffene unwirksame Verfügung des zum Testamentsvollstrecker Ernannten nicht dadurch wirksam, dass dieser später das Amt annimmt und damit die Verfügungsbefugnis erlangt.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 5) wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB §§ 185 Abs. 1 und 2, 2202;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung eines Eigentumsumschreibungsantrags.

Mit notarieller Urkunde vom 23.10.2012 (URNr. 22.../201. Notar Dr. N... W...) übertrug D... L... seinem Sohn S... (geb. ...) im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seinen im Grundbuch des Amtsgerichts Schwandorf für W... Blatt 82... (Flst. 2.../5..., 2.../5..., 2.../6...), Blatt 1... (Flst. 2.../6) und Blatt 1... (Flst. 5.../1..., 2.../6...) eingetragenen Grundbesitz. Die Beteiligten vereinbarten ein Rückforderungsrecht im Falle des Vorversterbens des Sohnes zugunsten der Eltern als Gesamtberechtigte.