BayObLG - Beschluss vom 18.03.2004
1Z BR 44/03
Normen:
BGB § 2065 Abs. 2 § 2075 § 2113 Abs. 1 § 2136 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 65
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 08.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 60 T 2024/02
AG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen VI 889/94

Wirksamkeit von Verwirkungsklausel und Befreiung des Vorerben

BayObLG, Beschluss vom 18.03.2004 - Aktenzeichen 1Z BR 44/03

DRsp Nr. 2004/7329

Wirksamkeit von Verwirkungsklausel und Befreiung des Vorerben

»1. Zur Wirksamkeit einer für den Fall des Streites der Erben oder Nacherben testamentarisch angeordneten Verwirkungsklausel.2. Zu den Voraussetzungen einer nicht ausdrücklich angeordneten Befreiung der Vorerben.3. Unwirksamkeit einer testamentarischen Klausel, dass "der Vorerbe berechtigt sein sollte, aus den Abkömmlingen den für die Erhaltung und Bewirtschaftung des Grundbesitzes geeignetsten Nacherben auszuwählen".«

Normenkette:

BGB § 2065 Abs. 2 § 2075 § 2113 Abs. 1 § 2136 ;

Gründe:

I.

Der verwitwete Erblasser ist im Jahr 1994 im Alter von 87 Jahren verstorben. Die Beteiligten zu 3 und 4 sind die zwei jüngeren aus der Ehe des Erblassers mit seiner 1984 vorverstorbenen Ehefrau hervorgegangenen drei Söhne, der älteste Sohn aus dieser Ehe ist von einem Bruder der Ehefrau des Erblassers am 20.1.1969 adoptiert worden.

Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die beiden Kinder des Beteiligten zu 4, die Beteiligten zu 5, 6 und 7 sind die drei Kinder des Beteiligten zu 3.