BayObLG - Beschluß vom 24.04.1997
2Z BR 38/97
Normen:
BGB § 185, § 1913, § 2111, § 2113 ; GBO § 22, § 51.;
Fundstellen:
DNotZ 1998, 206
FGPrax 1997, 135
FamRZ 1997, 1363
NJW-RR 1997, 1239
ZEV 1997, 452
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 1836/97
AG München,

Wirksamkeitsvermerk bei Rechtsbestellung durch Vorerben - Bewilligung der Pflegschaftsbestellung für unbekannte Nacherben - Verfügung des vom befreiten Vorerben begünstigten Dritten

BayObLG, Beschluß vom 24.04.1997 - Aktenzeichen 2Z BR 38/97

DRsp Nr. 1997/4639

Wirksamkeitsvermerk bei Rechtsbestellung durch Vorerben - Bewilligung der Pflegschaftsbestellung für unbekannte Nacherben - Verfügung des vom befreiten Vorerben begünstigten Dritten

»1. Hat ein Vorerbe ein Recht am Grundstück oder eine Vormerkung bestellt, die bei Eintritt des Nacherbfalls wirksam bleiben, so kann die Eintragung eines Wirksamkeitsvermerks verlangt werden. Durch einen solchen wird verlautbart, daß der eingetragene Nacherbenvermerk gegenüber diesem Recht keine Unwirksamkeit im Sinn von § 2113 anzeigt. 2. Sind als Nacherben die Abkömmlinge des Vorerben eingesetzt, so bedarf es für die bis zum Eintritt des Nacherbfalls (Tod des Vorerben) unbekannten Nacherben der Bewilligung eines gemäß § 1913 BGB bestellten Pflegers und der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nach §§ 1915, 1821 BGB. 3. § 185 Abs. 2 BGB ist auf Verfügungen des Vorerben im Verhältnis zum Nacherben entsprechend anwendbar. Nicht aber ist ein verfügender Dritter, dem der befreite Vorerbe ein Grundstück unentgeltlich zum Eigentum überlassen hat, im Verhältnis zum Vorerben ein nichtberechtigt Verfügender.«

Normenkette:

BGB § 185, § 1913, § 2111, § 2113 ; GBO § 22, § 51.;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch als Eigentümerin einer Wohnung eingetragen.