OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.11.2011
20 W 149/11
Normen:
BGB § 2150; BGB § 164; BGB § 899a; BGB § 705; GBO § 29; GBO § 19;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 1676
Vorinstanzen:
AG Offenbach am Main, vom 09.08.2010

Wirkungen einer transmortalen Vollmacht; Anforderungen an die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.11.2011 - Aktenzeichen 20 W 149/11

DRsp Nr. 2012/5918

Wirkungen einer transmortalen Vollmacht; Anforderungen an die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift

1. Aufgrund einer transmortalen Vollmacht kann der Bevollmächtigte auch nach dem Tod des Vollmachtgebers dessen Erben hinsichtlich des Nachlasses vertreten. 2. Ein Vermerk über eine Unterschriftsbeglaubigung mit städtischem Stempel und der Unterschrift einer Sekretärin erfüllt nicht die Voraussetzung einer öffentlichen Beglaubigung gemäß §§ 29 Abs. 1 GBO, 129 Abs. 1 BGB, § 63 BeurkG, 13 HessOrtsgerichtsG.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 800.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 2150; BGB § 164; BGB § 899a; BGB § 705; GBO § 29; GBO § 19;

Gründe:

I. Mit am 05.08.2010 beim Grundbuchamt eingegangenem Antrag hat der Antragsteller die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in dem betroffenen Grundbuchblatt zu seinen Gunsten beantragt. Grundlage seines Antrags ist die in § 7 Ziff. 1 der Urkunde des Notars A1, Stadt 1, vom ...2009 -UR-Nr. .../2009- enthaltene Eintragungsbewilligung.