Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 800.000,00 € festgesetzt.
I. Mit am 05.08.2010 beim Grundbuchamt eingegangenem Antrag hat der Antragsteller die Eintragung einer Auflassungsvormerkung in dem betroffenen Grundbuchblatt zu seinen Gunsten beantragt. Grundlage seines Antrags ist die in § 7 Ziff. 1 der Urkunde des Notars A1, Stadt 1, vom ...2009 -UR-Nr. .../2009- enthaltene Eintragungsbewilligung.
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