FG Niedersachsen - Urteil vom 30.11.2000
5 K 80/97
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ;
Fundstellen:
ZEV 2002, 83

Wirtschaftsüberlassungsvertrag; Sonderausgabenabzug; Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung; Dauernde Lasten; Gewöhnliche Ausbesserungen - Sonderausgabenabzug bei Wirtschaftsüberlassungsvertrag nur hinsichtlich der ursprünglich vereinbarten Leistungen des Übernehmers

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2000 - Aktenzeichen 5 K 80/97

DRsp Nr. 2001/10736

Wirtschaftsüberlassungsvertrag; Sonderausgabenabzug; Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung; Dauernde Lasten; Gewöhnliche Ausbesserungen - Sonderausgabenabzug bei Wirtschaftsüberlassungsvertrag nur hinsichtlich der ursprünglich vereinbarten Leistungen des Übernehmers

1. Bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag handelt es sich um einen familienrechtlichen Vertragstypus mit erbrechtlichem Bezug, dem in der Regel die Vermögensübertragung in Vorwegnahme der künftigen Erbregelung folgt. Die Erwägungen des Großen Senats des BFH zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistung gelten daher entsprechend. 2. Zum Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG - dauernde Last - berechtigen bei einem Wirtschaftsüberlassungsvertrag nur die ursprünglich vereinbarten Leistungen des Übernehmers. Dazu kann auch die Pflicht zu "gewöhnlichen Ausbesserungen" gehören.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob Reparaturaufwendungen, die im Rahmen eines Wirtschaftsüberlassungsvertrages vom Wirtschaftsübernehmer erbracht wurden, abzugsfähig sind.