BFH - Beschluß vom 31.05.2000
X B 111/99
Normen:
EStG §§ 7b 10e Abs. 4 5 § 26 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1461
ZEV 2000, 467

Wohneigentumsförderung; geerbter Miteigentumsanteil

BFH, Beschluß vom 31.05.2000 - Aktenzeichen X B 111/99

DRsp Nr. 2000/7574

Wohneigentumsförderung; geerbter Miteigentumsanteil

1. Dem überlebenden Ehegatten steht die Grundförderung für ein gemeinsames Objekt nur dann weiterhin zu, wenn er nicht bereits für ein anderes Objekt Grundförderung nach § 10 e EStG, erhöhte Absetzungen nach § 7 b EStG oder § 15 Abs. 1 bis 4 BerlinFördG in Anspruch genommen hat. 2. Auch die Regelung in § 10 e Abs. 5 Satz 3 EStG, nach der der überlebende Ehegatte die Abzugsbeträge für den ererbten Miteigentumsanteil weiter in der bisherigen Höhe abziehen kann, gilt nur, wenn bei ihm noch kein Objektverbrauch eingetreten ist.

Normenkette:

EStG §§ 7b 10e Abs. 4 5 § 26 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) dargelegten Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Es ist nicht klärungsbedürftig, dass der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge des § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für die Familienwohnung nach dem Tod seines Ehegatten nicht bis zum Ende des Abzugszeitraums fortführen kann, wenn er bereits erhöhte Absetzungen gemäß § 7b EStG für ein anderes Objekt in Anspruch genommen hat.