OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 21.12.2020
1 L 50/19
Normen:
ASO § 29 Abs. 1; ASO § 29 Abs. 4 S. 2;
Fundstellen:
ZEV 2021, 731
Vorinstanzen:
VG Magdeburg, vom 20.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 A 211/18

Zahlung von Sterbegeld für ein verstorbenes Mitglied der Ärztekammer i.R.d. Geltendmachung eines Sterbegeldanspruches der unbekannten Erben durch den Nachlasspfleger

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.12.2020 - Aktenzeichen 1 L 50/19

DRsp Nr. 2021/985

Zahlung von Sterbegeld für ein verstorbenes Mitglied der Ärztekammer i.R.d. Geltendmachung eines Sterbegeldanspruches der unbekannten Erben durch den Nachlasspfleger

Zur klageweise Geltendmachung eines Sterbegeldanspruches der unbekannten Erben durch den Nachlasspfleger.

Normenkette:

ASO § 29 Abs. 1; ASO § 29 Abs. 4 S. 2;

Gründe

1. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 3. Kammer - vom 20. Februar 2019 ist zulässig. Ist - wie hier - die Klage durch Prozessurteil abgewiesen worden, weil nach Auffassung des Verwaltungsgerichts der Wirkungskreis der Nachlasspflegerin der Kläger nicht zur klagweise Geltendmachung des streitgegenständlichen Sterbegeldanspruches im Namen der Kläger und mit Vollmacht berechtigt, es der Nachlasspflegerin mithin an der erforderlichen Bevollmächtigung bzw. Vertretungsmacht zur Geltendmachung eines fremden Rechts - hier der unbekannten Erben - fehle, wird für das Rechtsmittel gegen ein solches Prozessurteil der betroffene Beteiligte bzw. sein Vertreter insoweit als prozessvertretungsbefugt angesehen, damit die erstinstanzliche Entscheidung einer rechtlichen Überprüfung zugeführt werden kann (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 61 Rn. 1, 3).

2. Der Zulassungsantrag der Kläger hat aber in der Sache keinen Erfolg.