BGH - Urteil vom 28.01.2004
XII ZR 259/01
Normen:
BGB §§ 1586b 1579 Nr. 7 ; VAHRG § 5 ;
Vorinstanzen:
OLG Koblenz,
AG Bingen,

Zahlung von Unterhalt trotz neuer eheähnlicher Lebensgemeinschaft des geschiedenen Ehegatten; Berufung des Erben des Unterhaltspflichtigen auf Härteklausel

BGH, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen XII ZR 259/01

DRsp Nr. 2004/3374

Zahlung von Unterhalt trotz neuer eheähnlicher Lebensgemeinschaft des geschiedenen Ehegatten; Berufung des Erben des Unterhaltspflichtigen auf Härteklausel

»a) Der nach § 1586 b BGB auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch genommene Erbe des Unterhaltspflichtigen kann sich weiterhin oder auch erstmals auf die Härteklausel des § 1579 Nr. 7 BGB berufen, wenn nicht der Unterhaltspflichtige zuvor darauf verzichtet hatte.b) Von einem ausdrücklichen oder stillschweigenden Verzicht auf die Rechtsfolgen des § 1579 Nr. 7 BGB kann nicht ausgegangen werden, wenn der verstorbene Ehegatte in Kenntnis einer langjährigen neuen eheähnlichen Gemeinschaft der Unterhaltsberechtigten weiterhin monatlich Unterhalt bezahlt hatte, um nach § 5 VAHRG eine - sonst höhere - Kürzung seiner Rente zu verhindern.«

Normenkette:

BGB §§ 1586b 1579 Nr. 7 ; VAHRG § 5 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist die Tochter der Beklagten und deren geschiedenen und am 10. Juli 1999 verstorbenen Ehemannes. Sie begehrt Abänderung eines Unterhaltsvergleichs, aus dem die Beklagte sie als Erbin auf nachehelichen Ehegattenunterhalt in Anspruch nimmt.