FG Düsseldorf - Urteil vom 30.06.2021
4 K 3151/19 Erb
Normen:
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Zeitpunkt des Todes des Erblassers als maßgeblich für die Ermittlung des Werts des Erwerbs eines Erben i.R.d. Festsetzung der Erbschaftsteuer

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.06.2021 - Aktenzeichen 4 K 3151/19 Erb

DRsp Nr. 2022/7285

Zeitpunkt des Todes des Erblassers als maßgeblich für die Ermittlung des Werts des Erwerbs eines Erben i.R.d. Festsetzung der Erbschaftsteuer

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.2019 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.5.2021 verpflichtet, die Erbschaftsteuer gegen den Kläger nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO auf 0 € festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen Kläger und Beklagter je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Erbschaftsteuerfestsetzung und deren abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen.

Der Erblasser A errichtete am 27.1.2005 ein handschriftliches Testament, mit dem er seine Mutter B, C - Klägerin des Verfahrens 4 K 3194/19 Erb - und den Kläger zu gleichen Teilen zu seinen Erben einsetzte. Der Erblasser verstarb in ... 2006.

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