BFH vom 11.12.1980
I R 119/78
Normen:
EStG § 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2, § 16 Abs. 2 Satz 2;
Fundstellen:
BFHE 133, 22
BStBl II 1981, 460

BFH - 11.12.1980 (I R 119/78) - DRsp Nr. 1997/14895

BFH, vom 11.12.1980 - Aktenzeichen I R 119/78

DRsp Nr. 1997/14895

»Zinszahlungen für Verbindlichkeiten, die bis zur Vollbeendigung eines Gewerbebetriebs trotz Verwertung des Aktivvermögens nicht getilgt werden konnten, können nachträgliche Betriebsausgaben sein. Dem steht nicht entgegen, daß die Zinsen in früheren Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben behandelt worden sind.«

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4, § 24 Nr. 2, § 16 Abs. 2 Satz 2;

Gründe:

I. Der verstorbene Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte Ende 1971 seinen Gewerbebetrieb aufgegeben. Trotz Verwertung des vorhandenen Aktivvermögens hatten nicht alle betrieblichen Schulden getilgt werden können. Es waren Verbindlichkeiten in Höhe von weit über 100.000 DM bestehengeblieben. Die auf diese Verbindlichkeiten gezahlten Zinsen hatten die Beteiligten übereinstimmend im Jahre 1972 als Sonderausgaben und im Jahre 1973 als Verluste aus Gewerbebetrieb behandelt.

Die für das Streitjahr 1974 (als Verlust aus Gewerbebetrieb) geltend gemachten Zinszahlungen in Höhe von 14.429 DM ließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) nicht zum Abzug zu. Das FA war der Auffassung, es handele sich um (seit dem 1. Januar 1974) nicht mehr berücksichtigungsfähige Sonderausgaben.